Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Vertragspartner für die „Schreibwerkstatt in Island“ (im Folgenden „Seminar“ genannt) ist die Journalistin Gabriele Schneider (im Folgenden „Veranstalter“ genannt), Zeppelinstr. 3, 74912 Kirchardt.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Leistungen im Rahmen der „Schreibwerkstatt in Island“ zugrunde. Anderslautende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Abschluss des Seminarvertrags und Anmeldung weiterer Personen
2.1. Mit der telefonischen, schriftlichen, Fax- oder eMail-Anmeldung zur „Schreibwerkstatt in Island“ bietet der Kunde dem Veranstalter verbindlich den Abschluss eines Seminarvertrags an. Mit Zugang der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter beim Kunden kommt der Seminarvertrag zustande, und zwar für alle bei der Anmeldung vom Kunden aufgeführten Teilnehmer.
2.2. Der anmeldende Kunde erklärt ausdrücklich, für die Vertragsverpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen.
2.3 Da die Teilnehmerzahl für die „Schreibwerkstatt in Island“ begrenzt ist, berücksichtigt der Veranstalter Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs.
2.4. Der Kunde erklärt sich mit der ausschließlich für interne Zwecke vorgenommenen elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Daten werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
3.1. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Seminarpreises fällig, die innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen ist. Die Restzahlung ist spätestens 28 Tage (vier Wochen) vor Seminarbeginn fällig (bei kurzfristigen Buchungen muss der gesamte Seminarpreis sofort entrichtet werden). Die Seminarunterlagen werden nach vollständiger Zahlung des Seminarpreises an den Kunden übermittelt.
3.2. Wenn der Seminarpreis bis Seminarantritt nicht vollständig bezahlt ist, entfällt die Verpflichtung des Veranstalters zur Durchführung der „Schreibwerkstatt in Island“ mit dem Seminarteilnehmer und berechtigt zur Auflösung des Seminarvertrages und zur Berechnung von Schadenersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren.
3.3 Alle Zahlungen erfolgen als Überweisung.
4. Leistungen und Seminarpreis
Der Umfang der Seminarleistungen ergibt sich aus dem Angebot sowie aus den sich darauf beziehenden Angaben und Leistungsbeschreibungen der vom Veranstalter herausgegebenen Seminarbeschreibungen, gegebenenfalls mit bekanntgegebenen Änderungen. Das Gleiche gilt für den zu entrichtenden Seminarpreis. Der Veranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben in der Seminarbeschreibung zu erklären, über die der Kunde spätestens mit dem Angebot informiert wird.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Inhalt des Seminarvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Seminars nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Rücktritt durch den Teilnehmer, Ersatzperson
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Seminarbeginn von der Teilnahme am Seminar zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die Rücktrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt kann der Veranstalter vom Kunden einen angemessenen Ersatz für getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen, der der Höhe nach auf den vereinbarten Seminarpreis begrenzt ist. Für die Höhe des Ersatzanspruchs ist der Zeitpunkt des Rücktritts durch den Kunden maßgeblich.
Bei Rücktritt
... bis zum 30. Tag vor Seminarbeginn: 30 % des Seminarpreises,
... zwischen 29. und 22. Tag vor Seminarbeginn: 35 % des Seminarpreises,
... zwischen 21. und 15. Tag vor Seminarbeginn: 45 % des Seminarpreises
... zwischen 14. und 7. Tag vor Seminarbeginn: 70 % des Seminarpreises
... ab 6 Tage vor Seminarbeginn: 85 % des Seminarpreises,
... am Tag des Seminarbeginns oder bei Nichterscheinen 90% des Seminarpreises.
Unbenommen bleibt das Recht des Kunden, nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6.2 Bis zum Seminarbeginn kann der Kunde sich bei der Teilnahme am Seminar durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an den Veranstalter. Dadurch entstehende tatsächliche Mehrkosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 30,- gehen zu Lasten des Kunden. Der Veranstalter kann die Ersatzperson ablehnen, wenn diese den besonderen Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall kommen obige Rücktrittsvorschriften zur Anwendung. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Seminarpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Beginn des Seminars durch den Kunden vom Seminarvertrag zurücktreten oder nach Beginn des Seminars den Seminarvertrag kündigen:
a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde
… mit falschen Angaben gebucht, insbesondere sein Alter wissentlich falsch angegeben, hat,
… auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist,
… die Durchführung des Seminars ungeachtet einer Abmahnung vom Veranstalter oder der örtlichen Seminarleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle wird der Veranstalter von seinen Hauptleistungspflichten frei. Der Veranstalter behält den Anspruch auf den Seminarpreis.
b. bis vier Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Kunde erhält auf den Seminarpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. Die Erklärung, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und das Seminar deshalb abgesagt wird, hat dem Kunden spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn zuzugehen. Der Kunde erhält dann seine auf den Seminarpreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück. Weitere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
c. Wird das Seminar infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände (etwa Kriege, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarien) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Seminarveranstalter als auch der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Seminarbeginn ist dem Kunden der Seminarpreis zurückzuzahlen. Bei Kündigung nach Seminarbeginn kann der Veranstalter für erbrachte oder bis zur Beendigung des Seminars noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen
8. Haftung und Haftungsbeschränkung
Der Veranstalter haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für die gewissenhafte Seminarvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller angegebenen Leistungen, sofern der Veranstalter nicht 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat, und das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Seminarleistungen. Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
8.1 Die vertragliche und die außervertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und Seminar. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf die Summe des vom Kunden nachzuweisenden Schadens begrenzt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
8.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
8.4 Wird ein Bediensteter oder Beauftragter des Veranstalters wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit dem Seminar entstanden ist, in Anspruch genommen, kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung einer Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Bedingungen für den Veranstalter gelten. In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte des Veranstalters nach dem vorstehenden Absatz auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der vom Veranstalter oder von dem Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.
8.5 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in Seminarausschreibung und Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Veranstalters sind.
9. Gewährleistung
9.1 Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Kunde kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt des gebuchten Seminars erheblich beeinträchtigt würde. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Seminarpreises verlangen, wenn die Leistung trotz des Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Der Seminarpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert des Seminars in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3 Leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird das Seminar infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Seminarvertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden das Seminar infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Der Kunde hat den Teil des Seminarpreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht völlig wertlos war.
9.4 Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel des Seminars beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht, Anspruchsausschluss
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Seminarleitung oder dem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Ausschlussfrist für Ansprüche, Verjährung
11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung oder wegen Nichtleistung hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Seminars gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.
11.2 Ansprüche des Teilnehmers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen, verjähren in einem Jahr. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
11.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem das Seminar dem Vertrag nach enden sollte.
11.4 Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schweben zwischen Teilnehmer und Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder der Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden (auch solcher, die nach Rücktritt vom Seminarvertrag oder nach dessen Kündigung entstehen) ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche aus vertaner Urlaubszeit.
13. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen und Nebenabreden
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Seminarvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Seminarvertrages zur Folge. Die Teilnahmebedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
Impressum:
Gabriele Schneider
Zeppelinstr. 3
74912 Kirchardt
Telefon: +49 – (0)7266 – 300 82
Fax:
eMail: Info@Schreibwerkstatt-in-Island.de
Internet: www.Schreibwerkstatt-in-Island.de
Verantwortlich für den Inhalt: Gabriele Schneider
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